Zum Inhalt springen
DE
Nachschlagen

Fristen und Bußgeldrahmen in KI-VO und DSGVO

Für: Verantwortliche PersonDauer 2 Min.Zuletzt aktualisiert

Kurze Antwort

Die DSGVO gilt seit dem 25. Mai 2018. Die Verbote der KI-VO und die Pflicht zur KI-Kompetenz gelten ab dem 2. Februar 2025, die Kennzeichnungspflicht bei Chatbots und KI-Inhalten ab dem 2. August 2026 und die Anforderungen an Hochrisiko-KI nach Anhang III nach dem Digital-Omnibus ab dem 2. Dezember 2027. Die Bußgeldrahmen reichen bis zu 35 Mio. € oder 7 % des weltweiten Umsatzes.

Fristen

DatumWas gilt
25. Mai 2018Die DSGVO gilt, darunter Art. 22 zu automatisierten Entscheidungen und Art. 35 zur Datenschutz-Folgenabschätzung. (DSGVO)
2. Februar 2025Das Verbot bestimmter KI-Nutzung und die Pflicht zur KI-Kompetenz gelten. (Art. 4 und 5 KI-VO)
2. August 2026Die Informationspflicht bei Chatbots und KI-generierten Inhalten gilt. (Art. 50 KI-VO)
2. Dezember 2027Die Anforderungen an die Nutzung von Hochrisiko-KI (z. B. Recruiting und Personalfälle) gelten. (Art. 26 und Anhang III KI-VO (Digital Omnibus))

Bußgeldrahmen

VerstoßBußgeldobergrenzeRechtsgrundlage
Verbotene Nutzung von KI35 Mio. € oder 7 % des weltweiten UmsatzesArt. 99 Abs. 3 KI-VO
Übrige Anforderungen der KI-VO, z. B. menschliche Aufsicht, Protokoll und Informationspflicht15 Mio. € oder 3 %Art. 99 Abs. 4 KI-VO
Automatisierte Entscheidungen, Rechte der betroffenen Personen und Übermittlung aus der EU20 Mio. € oder 4 %Art. 83 Abs. 5 DSGVO
Z. B. fehlende Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) oder Datenschutz durch Technikgestaltung10 Mio. € oder 2 %Art. 83 Abs. 4 DSGVO

Die Bußgeldrahmen sind die höchsten Beträge, die das Gesetz erlaubt. Für kleine und mittlere Unternehmen können niedrigere Obergrenzen gelten. Mehr zu den Fristen lesen Sie unter Art. 4 KI-VO.

Lesen Sie auch

Alle Artikel in Nachschlagen